| Kreisabfallwirtschaftsbetrieb Heidenheim |
Zum 1. Januar 2023 hat die Bundesregierung den nächsten gesetzlichen Schritt getan, um die Abfallberge an Einwegverpackungen einzudämmen.
Nachdem Einwegplastiktüten verboten und die Pfandpflichten im Jahr 2022 erweitert worden sind, gilt seit dem 1. Januar 2023 eine neue Mehrweg-Pflicht. Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss für Einwegbecher und Einwegbehälter aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative parat haben – oder es akzeptieren, wenn der Kunde seine eigenen Becher oder Behälter mitbringt. Geregelt ist die Mehrweg-Pflicht durch das Verpackungsgesetz (VerpackungsG).
Gilt auch für beschichtete Gefäße Die Mehrweg-Pflicht gilt für alle Verpackungen, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen. Auch Verpackungen, die „wie aus Pappe“ wirken, sind oft auf der Innenseite mit Kunststoff beschichtet wie zum Beispiel Eisbecher. Pizzakartons dagegen werden meist ohne eine Beschichtung angeboten. Hierfür muss dann auch keine Mehrweg-Alternative angeboten werden. „Coffee to go“-Becher und andere Getränkebecher bilden Ausnahmen, denn beim Ausschank von Getränken zum Mitnehmen gilt: Der Anbieter muss immer eine Mehrweg-Alternative bereitstellen, egal aus welchem Material die Einwegbecher sind.
Alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks, der Gastronomie und auch sonst jeder Betrieb, der Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet und diese direkt vor dem Verkauf in Einwegkunststoffgefäße oder Einwegbecher verpackt, muss zu den Einwegvarianten auch eine Mehrweg-Alternative anbieten. Und er muss seine Kundinnen und Kunden auch darauf hinweisen. Es gibt Ausnahmen Ausgenommen von dieser Pflicht sind all jene Betriebe, deren Verkaufsfläche weniger als
80 Quadratmeter beträgt und die nur bis zu fünf Mitarbeiter haben. Diese Betriebe müssen stattdessen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße befüllen.
Pfand ja, Preisaufschlag nein Übrigens dürfen Essen und Getränke in den Mehrwegverpackungen nicht teurer sein. Es darf aber ein Pfand auf die Mehrwegverpackungen erhoben werden, das auf den Preis aufgeschlagen wird, das der Kunde aber bei der Rückgabe zurückerhält. Natürlich sollen und müssen die Betriebe die Mehrwegnutzung aktiv bewerben, indem auf die Möglichkeit Mehrwegverpackung hingewiesen wird. Etwa mit der Frage an die Kundschaft:
„Den Kaffee im Wegwerf- oder Mehrwegbecher?“ Oder: „Möchten Sie eine umweltfreundliche Verpackung?“ Oder: „Gerne befüllen wir auch ihren eigenen Becher oder Schale! Bringen Sie diese doch beim nächsten Einkauf gerne mit.“ Und nun ist der Verbraucher in der Pflicht: Er entscheidet, wie er seine Speisen und Getränke in
Zukunft verpackt haben möchte und kann frei entscheiden, ob er Einweg- oder Mehrwegverpackungen nutzen möchte. Die Politik hat die Grundlage geschaffen, um die
Vermüllung der Umwelt mit Einwegverpackungen einzudämmen.